Geschäftsbedingungen der Fa. Verzinkerei Trebbin GmbH für Feuerverzinkungsleistungen

§1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beziehungen - mithin auch für Folgegeschäfte - zwischen der Verzinkerei Trebbin GmbH (nachfolgend "VTG" genannt) und dem Auftraggeber.

§2 Vertragsgrundlagen

  1. Angebote der VTG sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.
  2. Die Entgegennahme von Kundenware stellt keine Auftragsannahme dar. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Bearbeitungsbeginn.
  3. Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, die übergebenen Gegenstände durch VTG verzinken zu lassen und Rechte Dritter hiervon nicht berührt werden. Er stellt VTG von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt alle etwaigen Aufwendungen, die VTG in diesem Zusammenhang entstehen.

§3 Preise

  1. Preise für Verzinkungsleistungen setzen sich aus Grundpreis und aktuellem Zinkteuerungszuschlag (MTZ) zusammen. Hierbei handelt es sich um Nettopreise, auf die zusätzlich die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben wird.
  2. Preis-Berechnungsbasis ist das Gewicht der verzinkten Ware. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Grundsätzlich erfolgen die von VTG angebotenen und geleisteten Transporte auf der Basis FOT.
  3. Nacharbeiten, die aufgrund nicht verzinkungsgerechter Konstruktionsweise (unzureichende Zinkeinlauf- und -auslauföffnungen, Entlüftungsbohrungen, Durchbrüche etc.), Oberflächenbeschichtung (Farbreste, Zink etc.), fehlender Aufhängepunkte usw. erforderlich sind, werden zum jeweils bei VTG gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.
  4. VTG ist berechtigt, materialbedingte Mehraufwendungen bzgl. Handhabung, Vor- und Nachbehandlung (infolge besonderer Sperrigkeit, verwitterter oder unsauberer Oberflächen etc.) dem Auftraggeber als Zuschlag auf die vereinbarten Preise zu berechnen.
  5. Die durch Verletzung von Pflichten (gemäß §4) entstandenen Aufwendungen sind vom Auftraggeber zu tragen. f. Sonderbehandlungen, wie das Entfernen von Verdickungen, Farbschichten, Feinputzarbeiten etc. und sonstige Nebenleistungen (Zusammenstellen von Transportcolli, Sonderfahrten, Richt-, Trenn-, Schweißarbeiten etc.), bedürfen eines gesonderten Auftrages.

§4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur solche Gegenstände zur Verzinkung zu übergeben, welche hinsichtlich ihrer Materialzusammensetzung, Konstruktion, Fertigungsweise, Oberflächenbeschaffenheit etc. den Bestimmungen der DIN EN ISO 1461(Anhang C) entsprechen. Insbesondere hat der Stahl zur Feuerverzinkung geeignet zu sein, gemäß EN 10025. Stahlqualitäten mit Siliziumgehalten von 0,03 bis 0,12% und größer als 0,25% sind für eine Verzinkung nicht geeignet. Materialstellen, die unverzinkt bleiben sollen (Passungsflächen, Scharniere, Gewindeteile etc.), sind vom Auftraggeber entsprechend zu schützen.
  2. Weiterhin hat der Auftraggeber den übergebenen Gegenständen detaillierte Beschreibungen beizufügen, welche die Außenabmessungen, Mengen, besondere Materialqualitäten (z.B. Gusseisen), verwendete Öle, Fette, Sprays etc. spezifizieren. Die Mengenangaben müssen einfach zu prüfen sein.
  3. Der Auftraggeber hat VTG über eine geplante Beschichtung oder Nachbehandlung des Zinküberzuges bei Auftragserteilung zu informieren.
  4. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Die VTG ist nicht verpflichtet bzw. außerstande diese zu prüfen.

§5 Lieferfrist

  1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich im Auftragsformular von der VTG bestätigt werden.
  2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Tag der Einlieferung der zu verzinkenden Gegenstände, frühestens jedoch mit Klarstellung aller Auftragseinzelheiten sowie Erfüllung der Auftraggeberpflichten Bei Auftragsänderung nach Übergabe der Ware verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Unter den entsprechenden Voraussetzungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine.
  3. Falls VTG in Verzug gerät, kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Frist, die mindestens 8 Werktage beträgt, vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadensersatzhaftung der VTG im Falle des Verzuges ist gegenüber Kaufleuten auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
  4. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt einen ungestörten Arbeitsprozess und ungehinderte Versand- und Ausfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Verkehrsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Heizöl, Roh- und Hilfsstoffen oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung von Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien VTG für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, ohne dass der Auftraggeber berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. VTG ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

§6 Zahlung

  1. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist VTG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 7% p.a., zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschaden bleibt - soweit nicht der gesetzliche Zins geltend gemacht wird - unberührt.
  2. Sollte der Auftraggeber sich mit Zahlungsleistungen in Verzug befinden, hat VTG ein Pfandsicherungsrecht an sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen Sachen des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden alle, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten, Forderungen der VTG sofort fällig. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung oder bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  3. Das Recht zur Aufrechnung gegen eigene Forderungen steht dem Auftraggeber nur zu, wenn diese von VTG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§7 Sicherungseigentum

  1. Falls VTG verzinkte Gegenstände des Auftraggebers vor vollständiger Bezahlung ihrer Leistungen ausliefert oder aushändigt, überträgt der Auftraggeber das Eigentum an diesen Gegenständen der VTG zur Sicherung ihrer Forderungen. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen, die er aus der Weiterlieferung oder Weiterverarbeitung der Gegenstände erwirbt, an VTG ab.
  2. Haben Dritte Eigentumsrechte an den zur Verzinkung übergebenen Gegenständen, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Anwartschaft, so dass VTG das Eigentum durch Befriedigung der Fremdansprüche erwerben kann. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, tritt der Auftraggeber seinen Anspruch auf Rückübereignung an VTG ab.

§8 Gewährleistung

  1. VTG übernimmt Gewährleistung für normgerechte Verzinkungen gemäß DIN EN ISO 1461.
  2. Der Auftraggeber hat die erhaltene Ware unverzüglich zu prüfen. Mängel müssen unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung schriftlich detailliert angezeigt werden, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Ware. In jedem Fall ist der Mangel vor Weiterverarbeitung (Anbau, Umbau usw.) anzuzeigen. Sollte der Auftraggeber eigenständig Nachbesserungsmaßnahmen ergreifen oder den Gegenstand nachbearbeiten, erlöschen hierdurch seine Gewährleistungsansprüche.
  3. Hat VTG den Mangel zu vertreten, ist sie zur zweimaligen Nachbesserung (nach DIN EN ISO 1461 Abs. 6.3) berechtigt. Erst nach deren Erfolglosigkeit ist der Auftraggeber berechtigt, Werklohnminderung oder Wandlung zu verlangen. d. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
    • Verformungen, wie sie durch Freiwerden vorhandener Material-Eigenspannungen (aufgrund von kaltverformenden Fertigungsverfahren, Wärmebehandlung etc.) bzw. konstruktiv bedingt (z.B. großflächige ebene Blechteile) entstehen.
    • Zinkhydroxid-Ausblühungen (Weißrostbildung), wie sie durch Feuchtigkeitseinfluss auf frischen Zinkschichten entstehen, da sie deren Korrosionschutzeignung nicht beeinträchtigen.
    • Oberflächenunebenheiten, Schichtdicken- und Farbdifferenzen innerhalb eines Gegenstandes, soweit diese material-, konstruktions- oder prozessbedingt auftreten.
  4. Weil die Korrosionsschutzdauer maßgeblich von der Aggressivität der örtlichen Atmosphäre und den sonstigen dortigen Einsatzbedingungen (z.B. Belüftung) bestimmt wird, übernimmt VTG hierauf keine Gewährleistung. Zur näherungsweisen Bestimmung wird auf die Norm DIN EN ISO 14713 verwiesen.

§9 Umfang der Haftung und Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung von VTG ist für jedes Schadensereignis auf einen Betrag von 250.000 € begrenzt. VTG haftet jedoch nicht für Vermögensschäden, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinns, nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung und nicht für mittelbare oder Folgeschäden. Diese Haftungsausschlüsse umfassen sowohl vertragliche als auch außervertragliche Ansprüche, beispielsweise aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung.
  2. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit VTG bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
  3. Lediglich geringfügige Mängel der Leistungen der VTG, die die Gebrauchstauglichkeit für den Auftraggeber nicht oder nur ganz unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht, die Abnahme der Leistungen zu verweigern.

§10 Annahmeverzug

  1. Holt der Auftraggeber seine Ware nicht innerhalb von 8 Tagen nach vereinbartem Liefertermin bzw. gemeldeter Fertigstellung ab oder verweigert er deren Rücklieferung gerät er in Annahmeverzug. Die Forderungen von VTG werden in diesem Falle auch ohne Abnahme fällig.
  2. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. VTG ist berechtigt, hierfür Lagergebühren zu erheben, bzw. Dritte mit der Lagerhaltung zu beauftragen.

§11 Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertragsverhältnisses hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die dem gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

§12 Weitere Vertragsbedingungen

  1. Alle Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch VTG; das gilt insbesondere für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Erfüllungsort ist Trebbin.
  3. Gerichtsstand ist Trebbin, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes.

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Stand 02/02